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(Gültig ab 23. April 2013)

Inhaltsverzeichnis
1. Name, Dauer und Sitz
2. Zweck
3. Mitgliedschaft
3.1. Arten der Mitgliedschaft
3.2. Aufnahme und Ernennung
3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.4. Erlöschen der Mitgliedschaft
4. Organisation
4.1. Organ des Vereins
4.2. Generalversammlung
4.3. Vorstand
4.4. Spezialkommissionen
4.5. Rechnungsrevision
5. Finanzen
5.1. Einnahmen
5.2. Ausgaben
5.3. Haftung
6. Schlussbestimmungen
6.1. Beschlussfassung und Wahlen
6.2. Revision der Statuten
6.3. Auflösung des Vereins
6.4. Liquidation
6.5. Inkraftsetzung von Statuten

 


1. Name, Dauer und Sitz


1.1. Unter dem Namen Gewerbeverein Wasseramt OST besteht ein Verein, für den die
Bestimmungen von Art. 60 ff. ZBG gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung
getroffen wird.
Der Gewerbeverein Wasseramt OST ist gleichzeitig Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes.

1.2. Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

1.3. Der Sitz des Vereins befindet sich in Subingen.

 

 

2. Zweck


Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Handwerker- und Gewerbestandes
zu gemeinsamer Wahrung und Förderung seiner Interessen in wirtschaftlicher
und politischer Hinsicht.

 


3. Mitgliedschaft


3.1. Arten der Mitgliedschaft

3.1.1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.

3.1.2. Als Aktivmitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende natürliche
und juristische Person aufgenommen werden, die selbständig in Handel, Gewerbe
oder Industrie tätig ist.

3.1.3. Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft
besitzen, sich aber zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden
fühlen.

3.1.4. Als Freimitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein langjährig
als Aktivmitglied angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten
sind.

3.1.5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder
um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.

3.2. Aufnahme und Ernennung

3.2.1. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Die Generalversammlung entscheidet
endgültig über die Aufnahme.

3.2.2. Die Ernennung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt ebenfalls durch die Generalversammlung.

3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

3.3.1. Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Passivmitglieder haben beratende Stimme. Juristische Personen haben ein
Stimmrecht.

3.3.2. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, den von der Generalversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag, sowie den Beitrag an den Kantonal – Solothurnischen Gewerbeverband
zu entrichten.

3.4. Erlöschen der Mitgliedschaft

3.4.1. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres
und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann.
- durch Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, durch Tod, oder bei juristischen
Personen durch Auflösung der Firma.
- durch Ausschluss.

3.4.2. Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des
Vereins oder den Beschlüssen oder Vereinsorgane zuwider handeln.

3.4.3. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen
unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.

 

 

4. Organisation


4.1. Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- Spezialkommissionen
- Rechnungsrevisoren bzw. Kontrollstelle

4.2. Die Generalversammlung

4.2.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres
statt.

4.2.2. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern
dies der Vorstand, oder mindestens ein Fünftel der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder
beantragen.

4.2.3. Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
- Genehmigung des Budgets und Festlegung der Jahresbeiträge
- Wahl des(der) Präsidenten(Präsidentin)
- Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Mitglieder von Spezialkommissionen
- Wahl der Rechnungsrevisoren bzw. der Kontrollstelle
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen,
oder durch die Mitglieder an die Generalversammlung geleitet werden
- Revision der Statuten
- Auflösung des Vereins

4.2.3. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 30 Tage im Voraus durch
Zirkular und unter Bekanntmachung der Traktandenliste an die Mitglieder zu erfolgen.

4.2.4. Anträge von Mitgliedern sind mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung
schriftlich an den Vorstand einzureichen.

4.2.5. Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, können an der Generalversammlung
nur beratend aber nicht abschliessend behandelt werden.

4.3. Vorstand

4.3.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem (der) Präsidenten (Präsidentin)
- dem (der) Vizepräsidenten (Vizepräsidentin)
- dem (der) Aktuar (Aktuarin)
- dem (der) Kassier (Kassierin)
- und 3 bis 5 weiteren Vorstandmitgliedern (Ressortchefs)

4.3.2. Er wird auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4.3.3. Die Präsidentin, der Präsident, vertritt den Verein nach aussen. Sie oder er leitet die
Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. Die Vizepräsidentin, der Vizepräsident,
erfüllt diese Aufgaben bei einer allfälligen Verhinderung der Präsidentin, des
Präsidenten. Die Präsidentin, der Präsident, führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren
Vorstandsmitglied.

4.3.4. Dem Vorstand liegen insbesondere ob:
- Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern
- Ernennung von Freimitgliedern
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Beschlussfassung über Anträge an die Generalversammlung
- Beschlussfassung über wichtige ausserordentliche Ausgaben des Vereins bis
zum Betrag von Fr. 2000.--
- Vollzug der Vereinsbeschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
4.4. Spezialkommissionen
Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder der Generalversammlung zur
Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie
aufgelöst.
4.5. Rechnungsrevisoren bzw. Kontrollstelle
Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer
von zwei Jahren.
Diese Aufgabe kann auch einem Treuhandbüro übertragen werden.
Die Revisoren bzw. die Kontrollstelle sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres
die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handeln der Generalversammlung
schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
Mindestens einer der ordentlichen Revisoren oder ein Vertreter der Kontrollstelle
muss zudem an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung
anwesend sein.

 

 

5. Finanzen


5.1. Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Zinsen aus dem Vereinsvermögens
- Erträge aus der Tätigkeit des Vereins
- Allfällige andere Zuwendungen

5.2. Ausgaben
Als Vereinsausgaben gelten: Alle Kosten, die dem Vereinszweck dienen.
- Besondere Ausgaben gemäss Beschluss der Generalversammlung bzw. des
Vorstandes im Rahmen seines Handlungsspielraums.
- Die Rechnung schliesst mit dem Kalenderjahr am 31. Dezember jeden Jahres ab.

5.3. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

 

6. Schlussbestimmungen


6.1. Beschlussfassung und Wahlen

6.1.1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden durch das
absolute Mehr der Anwesenden gefasst (Ausnahme siehe Ziffer 6.2 und 6.3). Bei
Stimmengleichheit entscheidet der (die) Präsident Präsidentin) bzw. der (die) ihn vertretende
Vizepräsident (Vizepräsidentin).

6.1.2. Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst,
und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit im zweiten
Wahlgang entscheidet das Los.

6.1.3. Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann bei Entscheiden und Wahlen
der Generalversammlung die geheime Abstimmung verlangen.

6.2. Revision der Statuten
Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
einer Generalversammlung erforderlich.
Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung
dem Vorstand eingereicht werden und von diesem mit der Einladung zur
Generalversammlung an die Mitglieder versandt werden.

6.3. Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder
einer Generalversammlung.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung
dem Vorstand eingereicht werden.

6.4. Liquidation
Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss
ist dem Kantonal – Solothurnischen Gewerbeverband zu Handen einer
späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben.

6.5. Inkraftsetzung der Statuten
Diese Statuten werden an der gemeinsamen Fusionsversammlung der Gewerbevereine
Subingen-Horriwil und Äusseres Wasseramt am 23. April 2013 dem Mehrheitsentscheid
obliegen. Bei Annahme ersetzen sie die bisher gültigen Statuten der beiden
obgenannten Vereine.

 


Der Präsident:
Daniel Hefti 

 

Der Aktuar:
Marius Gehrig